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Steuern, Abgaben und Umlagen - kurz erklärt!

Nur knapp ein Drittel (26,6 %) des Strompreises ist von den Energieversorgern im Rahmen der Beschaffungs- und Vertriebsstrategie beeinflussbar. Weitere 18,4 % des Preises müssen an den jeweiligen Netzbetreiber als »Netzmiete« abgeführt werden. Für das Jahr 2016 machen die staatlich festgelegten Umlagen, Abgaben und Steuern bereits 55 % des Strompreises aus. Dabei entfallen allein auf die EEG-Umlage 23,4 %.

Das EEG (Erneuerbare-Energien-Gesetz) legt eine bestimmte Vergütung für die Stromerzeugung z. B. aus Wind und Sonne fest. Die Vergütung soll die höheren Kosten decken, da die Erzeugung von Strom mit erneuerbaren Energien derzeit noch teurer als der Erlös ist, der an der Strombörse erzielt werden kann. Stromintensive Unternehmen sind teilweise von der EEG-Umlage befreit, d. h. die Gesamtsumme des EEG muss auf weniger Schultern verteilt werden, was zu einem Anstieg der Umlage führt.

Die Stromsteuer wird pro verbrauchte Kilowattstunde berechnet, diese Einnahmen fließen mehrheitlich in die Rentenkasse.

Die Konzessionsabgabe zahlen die Energieversorger an die Stadt oder Gemeinde um öffentliche Wege und Straßen für den Leitungsbetrieb nutzen zu dürfen.

Der Gesetzgeber hat in der Stromnetzentgeltverordnung eine Förderung von stromintensiven Industrieunternehmen verabschiedet. Diese werden teilweise von Kosten der Netznutzungsentgelte befreit. Die daraus entstehenden Kosten werden auf den Endverbraucher umgelegt.

Diese Umlage soll Windkraftanlagenbetreiber entschädigen, die in der Nord- und/oder Ostsee gebaut haben, jedoch noch keinen Strom in das Netz einspeisen können.

Fördert den Ausbau von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen. Diese erzeugen Strom und Wärme gleichzeitig und erzielen daher einen höheren Wirkungsgrad. Die Kosten der Förderung werden auch auf die Endverbraucher umgelegt.

Seit 2000 gibt es eine staatliche Förderung für regenerative Stromerzeugung, wie z. B. Windkraft- oder Photovoltaikanlagen. Diese Kosten werden durch eine EEG-Umlage an den Endverbraucher weitergegeben.

Die Umlage für abschaltbare Lasten wurde zum 01.01.2014 erstmals erhoben. Abschaltbare Lasten sind große Verbrauchseinheiten, die kurzfristig auf Abruf für eine bestimmte Zeit ihre Verbrauchsleistung reduzieren können. Sie können zur Aufrechterhaltung oder Verbesserung der Versorgungssicherheit eingesetzt werden. Die Anbieter erhalten für die Abschaltung eine Vergütung, die pro verbrauchter Kilowattstunde von Haushalts-, Gewerbe- und Industriekunden über die AblaV-Umlage finanziert wird.
Da zum Zeitpunkt der Umlagenveröffentlichung für das Jahr 2016 (am 15. Oktober 2015) keine Verlängerung der bestehenden Verordnung beabsichtigt und ebenfalls keine neue Verordnung mit Inkrafttreten zum 01.01.2016 absehbar war, wurde von den ÜNB für das Jahr 2016 keine AbLaV-Umlage veröffentlicht. Somit erfolgt bis auf Weiteres keine Erhebung einer Umlage für abschaltbare Lasten nach vorbenannter AbLaV.

Auf den Nettopreis und alle Umlagen wird die Mehrwertsteuer mit 19 % berechnet.

Stand: 01.11.2024

 

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