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Wärmepumpen, Wallboxen für E-Autos und Stromspeicher sind wichtige Bausteine der Energiewende. Das Stromnetz allerdings ist noch nicht für einen extensiven Betrieb dieser Anlagen gerüstet. Deswegen sollen Netzbetreiber die Leistung dieser Anlagen zeitlich begrenzt so steuern dürfen, dass Engpässe im Stromnetz abgewendet werden können.

Die Leistung der sogenannten steuerbaren Verbrauchseinrichtungen kann bei drohenden Netzüberlastungen auf bis zu 4,2 kW reduziert werden. Diese vorübergehende Leistungsbegrenzung fällt Untersuchungen zufolge im Alltag gar nicht auf. Zudem geht die Bundesnetzagentur davon aus, dass Eingriffe ohnehin nur in wenigen Ausnahmen erfolgen werden.

Die vereinbarte Steuerbarkeit wird von den Netzbetreibern mit einer Reduzierung der Netzentgelte vergütet.

Der Paragraph 14a EnWG ist nicht neu und ermöglichte schon in seiner vorherigen Fassung die Steuerung von Wärmepumpen, Wallboxen oder Nachtspeicherheizungen. All diese Verbrauchseinrichtungen, die bis zum 31. Dezember 2023 angeschlossen wurden, können auch im alten Regime weiterbetreiben werden. Mit Ausnahme der Speicherheizungen können die Verbrauchseinrichtungen aber auch auf die Regelungen der Neufassung umgestellt werden. Ein Wechsel zurück ist dann allerdings ausgeschlossen.

Für welche Anlagen gelten die neuen Regelungen?

Die Regelungen gelten für steuerbare Verbrauchseinrichtungen mit einer Netzanschlussleistung von mehr als 4,2 kW für die folgenden Anlagen.

  • Private Ladeeinrichtungen für E-Autos (Wallbox), nicht aber öffentlich zugängliche Ladepunkte i. S. d. § 2 Nr. 5 Ladesäulenverordnung
  • Wärmepumpen (incl. Zusatz- oder Notheizvorrichtungen wie Heizstäbe) und Anlagen zur Raumkühlung - auch mehrere kleinere Einzelanlagen mit in Summe mehr als 4,2 kW der gleichen Kategorie (Wärmepumpen bzw. Klimaanlagen)
  • Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie (Stromspeicher)

Für Nachtspeicherheizungen haben die bislang geltenden Regelungen dauerhaft Bestand. Ein Betrieb zu den neuen Konditionen ist nicht möglich.

Wie erfolgt die Entlastung gem. den neuen Regelungen?

Es gibt drei unterschiedliche Arten der Reduzierung. Sie haben diesbezüglich ein Wahlrecht. Allerdings wird bei der Erstanmeldung zunächst automatisch die Auswahl des Modules 1 vorgenommen. Die hier verlinkte Zusatzvereinbarung §14a EnWG können Sie nutzen wenn Sie sich für anderes Modul entscheiden. Für die Wahl der Module 2 und 3 muss Ihre steuerbare Verbrauchseinrichtung an einem eigenen Zähler angeschlossen sein. Das dritte Modul ist allerdings erst ab dem 01.04.2025 verfügbar.

Modul 1: Pauschale Reduzierung des Netzentgeltes. Ein Betrieb der steuerbaren Verbrauchseinrichtung zusammen mit dem Haushaltsstrom ist nur mit diesem Modul zu realisieren. In der Grundversorgung ist nur Modul 1 möglich. Eine Reduzierung unter „Null“ ist nicht zulässig.

Modul 2: Dieses Modul muss dezidiert ausgewählt werden. Ein separater Zähler zur Verbrauchserfassung ist erforderlich. Es erfolgt eine Reduzierung des Arbeitspreises der Netznutzung auf 40 %, der Grundpreis für das Netzentgelt entfällt. Das Modul 2 gilt nicht für die Grundversorgung, eine Reduzierung unter „Null“ ist ausgeschlossen.

Modul 3: Eine aktive Auswahl ist erforderlich. Zudem muss ein intelligentes Messsystem verbaut sein. Neben der pauschalen Reduzierung wie im Modul 1 kommt es zu einem nach Zeitzonen unterteilten Arbeitspreis. Die Tarifstufen (Standardtarif/Hochtarif/Niedrigtarif) sind jährlich zu bilden. Eine Reduzierung unter „Null“ ist unzulässig. Für die Grundversorgung ist eine Wahl des Modules 3 nicht möglich.   

Die Auswahl der Module 2 oder 3 lohnt sich vor allem für höhere Verbräuche. Das kann zum Beispiel der Strom für eine Wärmepumpe sein. Auch beim Betrieb von mehr als einem steuerbaren Gerät können die Module 2 und 3 sinnvoll sein.

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