Freiwillige bilaterale Vereinbarungen nach Ziffer 5 GPKE/ Ziffer 3 GeLi

Die Bundesnetzagentur (nachfolgend BNetzA genannt) hat mit der Festlegung einheitlicher Geschäftsprozesse und Datenformate zur Abwicklung der Belieferung von Kunden mit Elektrizität vom 11.07.2006, BK6-06-009 (nachfolgend „GPKE“) / mit der Festlegung einheitlicher Geschäftsprozesse und Datenformate beim Wechsel des Netznutzer bei der Belieferung mit Gas vom 20.08.2007, BK7-06-067 (nachfolgend „GeLi“) verbindliche Vorgaben für alle Netzbetreiber geschaffen. Nach diesen Festlegungen sind von Netzbetreibern und deren Marktpartnern einheitliche Geschäftsprozesse und Datenformate entsprechend Ziffern 1-4 des GPKE-Beschlusses/Ziffern 1 und 2 des GeLi-Beschlusses anzuwenden.

Nach den Regelungen in Ziffer 5 GPKE/ Ziffer 3 GeLi können zur Abwicklung der Geschäftsprozesse nach Ziffer 1 freiwillige bilaterale Vereinbarungen zur Verwendung eines anderen Datenformats oder anderer Nachrichtentypen sowie zur Anpassung einzelner im Rahmen des Datenaustauschs anfallender Prozessschritte getroffen werden.

Wir machen von dieser Regelung ab dem 01. Oktober 2010 Gebrauch und bieten jedem Netznutzer hierzu den Abschluss einer Vereinbarung (Abrechnungsdienstleistung ohne VPN) an. Mehr Informationen können Sie hier erfahren.


Zahlungsbedingungen

Rechnungen und Abschlagsberechnungen werden zu dem vom VNB angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch 10 Werktage nach Zugang der Zahlungsaufforderung ohne Abzug fällig. Maßgeblich für die Zahlungserfüllung ist der Zahlungseingang beim VNB. Zahlt der Lieferant die Entgelte ganz oder teilweise nicht rechtzeitig, ist der VNB berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt unberührt.
 

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